Aufsuchende päd.-psych. Betreuung
Durch schwerwiegende pubertäre Krisen, starke Beziehungskonflikte mit den Eltern, der Pflegestelle oder Wohngruppe kann es passieren, dass Kinder und Jugendliche sich veranlasst sehen Wegzulaufen.
In dieser Situation ist es angemessen die gegenwärtige Situation einzuschätzen und notwendige Handlungsschritte zu veranlassen.
Diese Jugendlichen benötigen genau dann einen großen Unterstützungsbedarf, da familiäre Bezüge keinen Halt mehr geben. Dann ist es besonders wichtig, dem Jugendlichen eine Bezugsperson zu Seite zu stellen, die seine Eigenarten und vielleicht auch seine unverständlichen und sprunghaften Handlungsweisen aushält und in einer haltenden Beziehung mit dem Jugendlichen zusammen dazu Alternativen entwickelt, die ihm und anderen nicht schaden.
Die Mitarbeiter des KJF wenden in der Aufsuchenden Psychologisch-Pädagogischen Betreuung eine Haltung der akzeptierenden Jugendsozialarbeit an – soweit der betreffende Klient nicht als gefährdet einzustufen ist.
Der Jugendliche soll erfahren, dass Betreuer als Anwälte aller seiner Belange ihm helfend zur Seite stehen und ihm wird bewusst angeboten, ihre Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. In manchen Fällen kann der Jugendliche ein Handy bekommen, das mit einem Notguthaben, Notruftelefonnummern versehen ist. Ab einem Stundenkontigent von 8 Wochenstunden kann vereinbart werden, dass die Betreuer rund um die Uhr erreichbar sind.
Bei Gefährdungen wie Drogenmissbrauch, Prostitution, neonazistische oder rassistische Indoktrinationen in Verbindung mit Gewaltakten, Behinderungen aller Art und existentiell bedenkliche Abhängigkeiten von Cliquen, die langfristig schädigend auf das Kindeswohl wirken, sind nach unserer Auffassung jedoch inakzeptabel.
Kinder und Jugendliche suchen zumeist nicht ohne große Not den Abbruch zu Familie und zur Schule. Daher benötigen sie dringend Unterstützung. Beides deutet darauf hin, dass es dem Individuum nicht möglich ist in einen gesunden Austausch zwischen Ich und Umwelt zu kommen und deutet deshalb auf größere seelische Probleme hin. Ist dieser Zustand zu lange andauernd, erfüllt dies nach unserer Auffassung den Tatbestand einer Kindeswohlgefährdung bzw einer Selbstgefährdung und ist nicht zu akzeptieren.
Das KJF vertritt hier die Auffassung, dass zur Abwendung weiterer Gefahren auch autoritative oder restriktive Mittel (polizeiliche Amtshilfe/Gerichtsbeschluss) Anwendung finden müssen, wenn ein weiterer Zugang zum Klienten nicht mehr gelingt.
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